AGB`s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der Bedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere
Dienstleistungen. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Bedingungen nicht nochmals ausdrücklich erwähnt
werden. Bei Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Mieter mit unseren aktuellen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
Auf- und Abbau
Der Aufbauplatz muss gut von außen mit einem Lkw (bis 40 t) erreichbar sein. Der Mieter
versichert, dass die Zelte auf dem angegebenem Aufbauplatz stehen dürfen, ohne die Rechte
Dritter zu verletzen. Der Mieter ist verpflichtet, uns das Aufbaugelände in ebenem Zustand,
frei von allen Behinderungen zur Verfügung zu stellen. Ober- oder unterirdische Leitungen,
Kabel, alte Fundamente oder sonstige Hindernisse, die den Aufbau beeinträchtigen, sind vom
Mieter vor Baubeginn zu entfernen oder uns anzuzeigen. Zelte, oder mehrere miteinander
verbundene Zelte müssen ab einer Größe von 75m² behördlich genehmigt werden. Alle
behördlichen Genehmigungen hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen. Werden die
Aufbauarbeiten durch vom Vermieter nicht zu vertretende, Verzögerungen beeinträchtigt,
haftet der Mieter für die Kosten des Mehraufwandes bzw. der Wartezeit. Die Zelte werden
nur mit einem von uns gestellten Team oder Richtmeister auf- und abgebaut. Sollte das Zelt
vom Kunden ohne Richtmeister abgebaut werden, so müssen wir das Material auf
Vollständigkeit und Schäden kontrollieren. Dieser Zeitaufwand wird im Stundenlohn
berechnet. Die allgemein angeführten Preise enthalten in keiner Weise das auf- und abbauen
von Mobiliar. Auch dieser Aufwand wird im Stundenlohn berechnet. Der Mieter hat dem ihm
ausgehändigten Lieferschein auf seine Richtigkeit zu überprüfen und zu unterschreiben. Ist
dies nicht der Fall, so erkennt er stillschweigend alle auf dem Lieferschein angegebenen
Leistungen an. Das gleiche gilt bei der Rücknahme.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle ordnungsgemäß abgesichert ist und
ein Betreten durch fremde Personen nicht möglich ist. Sollte die Baustelle ganz oder teilweise
öffentlich oder faktisch öffentlich sein, ist durch den Mieter kenntlich zu machen, dass ein
Betreten der Baustelle nur auf eigene Gefahr möglich ist. Desweiteren sind wir (Vermieter)
schriftlich darüber zu informieren, damit wir die Möglichkeit haben unseren Bereich
entsprechend abzusichern.
Haftung und Schadensersatz
Bei Verlust oder Beschädigung des Mietgutes haftet der Mieter. Dieses gilt auch für Schäden,
die durch Dritte und solche verursacht werden, wie z.B. Brand-, Einbruchdiebstahl-,
Diebstahl- und Vandalismusschäden (z.B. durch absägen, Nägeln, Feuerwerkskörper, Graffiti,
bekleben, zerschneiden). Bei über das normale Maß hinaus verschmutztes Mietgut (z.B. durch
Rückstände vom Kochen oder Braten, starke Verschmutzungen) werden wir dem
Auftraggeber die Reinigungskosten in Rechnung stellen. Sollte eine Reinigung nicht möglich
sein, ist der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Mietgutes durch den Mieter zu
erstatten. Bei Reparatur fähigen Beschädigungen, sofern diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der Mieter die Reparaturkosten zu erstatten, in anderen Fällen wird dem
Mieter der Wiederbeschaffungswert berechnet.
Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt. Exakte Mengen bzw. Beschädigungen können erst
nach erfolgtem Rücklauf in unserem Lager ermittelt werden. Eine Nachberechnung für
verschmutzte, beschädigte oder abhandengekommenen Artikel behalten wir uns vor.
Der Vermieter haftet weder dem Mieter noch einem Dritten gegenüber für Nässeschäden
durch Eindringen von Regen, Hagel oder Schnee, die an dem vom Mieter oder einem Dritten
im Zelt gelagerten Sachen entstehen. Die Auslieferung der Aufträge erfolgt so rechtzeitig,
dass das Mietgut zu Beginn der Veranstaltung zur Verfügung steht. Der Vermieter kann für
verspätete Lieferung basierend auf höherer Gewalt nicht haftbar gemacht werden.

Besondere Mieterpflichten
– Der Mieter darf an dem Zustand der ihm übergebenen Mietgut keine bautechnischen
oder anderweitigen Änderungen vornehmen.
– Der Mieter hat bei Sturm sämtliche Ausgänge zu schließen. Sollte es im Falle der
Missachtung zu Schäden kommen, haftet der Mieter für Folgeschäden.
– Im Winter ist das Mietobjekt regelmäßig vom Schnee zu befreien und gegebenenfalls
zu beheizen.
– Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schäden durch eventuell erforderliche
Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen am Aufbauplatz.
– Erdnägel: Das Schlagen von Erdnägeln geschieht auf Verantwortung des Mieters. Für
Schäden die durch das Schlagen von Erdnägeln entstehen übernimmt der Vermieter
keine Haftung. Für die entsprechende Instandsetzung ist der Mieter zuständig.
– Der Mieter darf keine zusätzlichen Anschlüsse an die Lichtanlagen anbringen.
Stromquellen dürfen nur an die dafür vorgesehenen Stellen bei fachmännischer
Verlegung gesonderter Leitungen angebracht werden.
– Bei Selbstabholung durch den Mieter, hat dieser das Mietgut auf Vollständigkeit und
Funktionstüchtigkeit zu prüfen und für einen ordnungsgemäßen Transport Sorge zu
tragen. Sollte es sich beim Mietgut um Mobiliar handeln, ist dies in einem
geschlossenen Fahrzeug zu transportieren.
– Weist der Mietgegenstand bei Rückgabe vom Mieter Beschädigungen,
Verschmutzungen oder sonstige Mängel auf, ist deren Umfang dem Vermieter
unverzüglich mitzuteilen.
– Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten vor Baubeginn die Bebaubarkeit des
Aufstellortes für die Montage sicher zu stellen und für ausreichende Freiräume und
Zufahrtswege zu sorgen. Besteht die Möglichkeit, dass durch die Aufstellung der
Mietgegenstände Rohr-, Versorgungs- und Stromleitungen jeglicher Art beschädigt
werden, hat uns der Mieter alle Leitungen in ihrem exakten Verlauf rechtzeitig vor
Montagebeginn per Plan mit Tiefen- und Achsenangaben mitzuteilen. Der Mieter hat
dafür Sorge zu tragen, dass Versorgungsleitungen die über oder neben dem vom
Mieter vorgesehenen Aufstellungsort verlaufen, den vom Gesetz- oder
Verordnungsgeber festgelegten Mindestabstand zum Mietgut haben.

– Vor Veranstaltungsbeginn (am Aufbautag) durch Mieter festgestellte Mängel des
Mietgutes sind uns unverzüglich anzuzeigen. Wir haben rechtzeitig angezeigte, nicht
nur unwesentliche Mängel auf unsere Kosten zu beseitigen, sofern der Mangel nicht
vom Mieter zu vertreten ist. Wir sind auch berechtigt, die Mängelbeseitigung durch
zur Verfügung Stellung eines funktionell gleichwertigen Mietgutes vorzunehmen.
Erfolgte die Anzeige zu Unrecht sind wir berechtigt, die uns hierdurch entstandenen
Aufwendungen vom Mieter ersetzt zu verlangen.

Versicherung Das Mietgut ist nicht versichert. Die Haftung erfolgt mit der Übernahme des Mietgutes durch den Mieter. Dem Mieter wird der Abschluss einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung für die Dauer der Veranstaltung einschließlich der Zeiten für den Auf- und Abbau empfohlen. Mietzeitraum Das Mietgut wird für den vereinbarten Mietzeitraum zur Verfügung gestellt. Die Preise gelten in der Regel für 1-5 Tage. Die Anlieferung /Abholung der Ware erfolgt nach Absprache. Rücktritt Wird der Dienstleistungs-/Mietvertrag oder Teile dieses Vertrags (Abbestellung / Minderung) vor dem vorgesehenen Übergabe-/Aufbautermin aus vom Auftraggeber/Mieter zu vertretenden Gründen aufgelöst, so verpflichtet sich der Auftraggeber/Mieter zur Zahlung von Stornierungskosten in der folgenden Höhe: – bis zu 60 Tagen 25 % des Mietpreises/Auftragswertes – zwischen 60 – 30 Tagen 50 % des Mietpreises/Auftragswertes – zwischen 30 – 4 Tagen 80 % des Mietpreises/Auftragswertes – zwischen 4 – 1 Tagen 90 % des Mietpreises/Auftragswertes – am Aufbau-/Übergabetag 100 % des Mietpreises/Auftragswertes

Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer beträgt die Kündigungsfrist für den Mieter 1 Monat zum Monatsende des Folgemonats.

Umbauten/Änderungen können bis zu 7 Tage vor Aufbaubeginn mitgeteilt werden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.